Bundesverfassungsgesetz für
ein atomfreies Österreich
BGBl. I Nr. 149/1999
(NR: GP XX AB 2026 S. 179. BR: AB 6033 S. 657)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. In Österreich dürfen Atomwaffen nicht hergestellt, gelagert, transportiert,
getestet oder verwendet werden. Einrichtungen für die Stationierung von Atomwaffen
dürfen nicht geschaffen werden.
§ 2. Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen, dürfen in
Österreich nicht errichtet werden. Sofern derartige bereits bestehen, dürfen sie nicht
in Betrieb genommen werden.
§ 3. Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet ist
untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen. Von diesem
Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung,
nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung.
Darüber hinaus sind keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
§ 4. Durch Gesetz ist sicherzustellen, daß Schäden, die in Österreich auf Grund eines
nuklearen Unfalles eintreten, angemessen ausgeglichen werden und dieser Schadenersatz
möglichst auch gegenüber ausländischen Schädigern durchgesetzt werden kann.
§ 5. Die Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes obliegt der Bundesregierung.
Klestil
Klima
Dokumentnummer
BGBL/OS/19990813/1/0149
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